Seite angelegt am: 26.04.2020
;
Letze Bearbeitung:
09.08.2020
Nur Unterhaltsrückstand verfahrensgegenständlich
Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrundezulegen.