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Seite angelegt am: 12.11.2020 ; Letze Bearbeitung: 12.11.2020

Laufende Aufwendungen in der Lebensgemeinschaft

Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB besteht in diesen Fällen nicht, da solche Leistungen ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt sind.