Bereicherungsansprüche aus Lebensgemeinschaft nach Scheitern
Ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger hat noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge, es müssen vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt.
Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen.