Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Lebensgemeinschaft
In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist.
Auch Personen, die nicht Ehegatten sind, können die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, dass sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen.
In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden.
Gemeinsames Wohnen und Wirtschaften genügt nicht.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Wobei von den Vertragspartnern eine, wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein muss, die jedem Partner gewisse Einwirkungs/ oder Mitwirkungsrechte einräumt.
Voraussetzung ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus.
Als Rechtsgrund kommt ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht, das auch konkludent vereinbart werden kann.
Ehegatten, aber auch Lebensgefährten können durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus.
Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht.