Leistungsempfänger
Leistungen, die in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung, einer Wohnmöglichkeit oder späteren Liegenschaftsübereignung erbracht wurden,, können zwar kondiziert werden , dies allerdings nicht von jedermann, sondern nach ständiger Rechtsprechung nur von dem sich aus der Zweckrichtung der Leistung heraus ergebenden Leistungsempfänger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger.
3.1. Der Standpunkt der Revision, es ziehe schlicht aktuelles Eigentum (durch Einzelrechtsnachfolge) an einer Liegenschaft die Ersatzpflicht in Bezug auf zuvor gegenüber anderen als Leistungsempfängern eingetretene Bereicherungen nach sich und damit die Passivlegitimation des „neuen“ Eigentümers, kann aus den in ihr genannten Entscheidungen gerade nicht abgeleitet werden.
3.2. Jedermann ist im Regelfall klar, dass er mit Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung einer Liegenschaft führen, das Vermögen des Eigentümers vermehrt, weshalb
– abgesehen von Ausnahmekonstellationen – der bei Erbringung der werterhöhenden Leistungen aktuelle Eigentümer als Leistungsempfänger angesehen wird. In den zu … geführten Verfahren waren die damaligen Beklagten schon im Leistungszeitpunkt Eigentümer der Liegenschaften gewesen. Ob dieses (von der Revision außer Acht gelassenen) Umstands war in diesen Fällen die Passivlegitimation bejaht worden. Wenn jene Beklagten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die Qualifikation als Leistungsempfänger maßgeblichen (Zeitpunkt der Erbringung der Leistung) weiterhin Eigentümer der Liegenschaft geblieben sind, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es käme für die Bejahung der Passivlegitimation bei einem Anspruch nach § 1435 ABGB allein auf „aktuelles“ Eigentum an.
Besonders deutlich brachte dies der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung … zum Ausdruck: Die Qualifikation der dort Beklagten (den vormaligen Schwiegereltern des Klägers) als Leistungsempfänger beruhte darauf, dass diese schon im Leistungszeitraum Eigentümer des Hauses gewesen waren. Späteren Vermögensverschiebungen (im Wege der Einzelrechtsnachfolge) als maßgeblich für die Frage der Passivlegitimation erteilte der 8. Senat eine eindeutige Absage. Es vermochte der Umstand, dass die Eltern diese Liegenschaft später ihrer Tochter (der vormaligen Ehefrau des Klägers) übergaben und die Tochter sie danach an ihre Eltern (zurück-)verkaufte, gerade nichts daran zu ändern, dass der Kläger durch den zuvor vorgenommenen Zubau bewusst das Vermögen seiner Schwiegereltern (als damalige Eigentümer) vermehrt hatte.
In den Entscheidungen zu … waren die dort Beklagten zwar nicht selbst Leistungsempfänger gewesen. Die Kläger übersehen aber das von ihnen negierte Kriterium einer Gesamtrechtsnachfolge. In beiden Fällen waren die dort Beklagten Gesamtrechtsnachfolger der Leistungsempfänger gewesen.
Ausnahmsweise kann die angenommene Zweckbeziehung auch eine andere Person als den Eigentümer als Leistungsempfänger ausweisen. Ein solcher Ausnahmefall lag etwa anlässlich der Beurteilung zu 2 Ob 134/12p vor. Soweit damals von der Passivlegitimation der dort Beklagten auch für vor deren Eigentumserwerb erbrachte Leistungen ausgegangen wurde, obwohl sie „erst 2002“ Eigentümerin der (schon lange davor gemeinsam bewohnten) Liegenschaft geworden war, beruhte dies darauf, dass die Leistungen im Hinblick auf die zwischen ihr und dem dort Kläger bestandene Lebensgemeinschaft erbracht worden waren und die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Zweckrichtung als Leistungsempfängerin angesehen wurde.
Eine Zweckrichtung dahin, dass die von den Klägern erbrachten Maßnahmen auf der Liegenschaft der (Schwieger-)Eltern, auf der die Kläger ungefähr 20 Jahre lang wohnten, ohne Miete oder Benutzungsentgelt für die Wohnung, die benutzten Garagen und Lagerräume zu zahlen, in irgendeiner Weise erkennbar gegenüber der Beklagten als Leistungsempfängerin erbracht worden wären, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Gesamtrechtsnachfolge nach der verstorbenen Mutter, wie sie erstmals und unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot in der Revision behauptet wird, war weder Gegenstand des Tatsachen- noch des Rechtsvorbringens der Kläger im Verfahren erster Instanz.