Höhe des Anspruchs
Bei der Abgeltung der Mithilfe im Erwerb ist zwar der Kapitaleinsatz zu berücksichtigen; einem arbeitsintensiven Betrieb wie dem der Fremdenbeherbergung bestehen aber, außer bei sehr hohem Kapitaleinsatz, keine Bedenken dagegen, dass der Arbeitseinsatz höher bewertet und keine gleichteilige Aufteilung des Gewinnes vorgenommen wird.
Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.
Die von §98 ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung maßgebend ist.
Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB sind einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen.
Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.
Daher ist auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an den Gewinnen des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß ihrer Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte.
Zuletzt bearbeitet am 28.03.3020
Zuletzt bearbeitet am 28.03.3020