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Seite angelegt am: 13.02.2022 ; Letzte Bearbeitung: 13.02.2022

Nachträgliche Geltendmachung nach Aufteilungsverfahren

Es würde zu einem unauflösbarem Wertungswiderspruch führen, wäre es nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens noch möglich,. die dort im Rahmen der Billigkeitsausmittlung allenfalls nicht berücksichtigten Leistungen der Antragstellerin im Rahmen eines weiteren Verfahrens nach § 98 ABGB geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist (auch) auf die Rechtsprechung zum "Vorrang" des Aufteilungsverfahrens zu verweisen (RIS-Justiz RS0111605). So hat der OGH auf § 235 AußStrG verwiesen, der den Vorrang des Außerstreitverfahrens angeordnet hat. Machte ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse , soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hatte nach dieser Bestimmung das Prozessgericht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnenen Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde. Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 AußStrG 1854 ergangene Rechsprechung ist daher weiter zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter nAnspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß § 40a JN vorzugehen, auch wenn sich die Unzulässigkeit des Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Der OGH hat dargelegt, dass die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten nach §§ 81 ff EheG auch einer Aufhebung des Miteigentums nach § 839 ABGB vorgeht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters ist für die dann noch im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Anteile eine Auseinandersetzung nach § 830 ABGB möglich. Kollidiert der Aufteilungsanspruch mit der Teilungsklage, besteht also die vorrangige Zuständigkeit des Außerstreitrichters. Selbst wenn die Liegenschaft nur zum Teil der außerstreitigen nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegt, ist der Rechtsweg für die den Rest betreffende Teilungsklage erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig. Eine verfrüht eingebrachte Teilungsklage ist daher an das zuständige Außerstreitgericht zu überweisen.
Hier wurde nun nicht nur ein Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Ermittlung der Aufteilungsquote berücksichtigt, sondern fand eine umfassend eeinbeziehung sämtlicher möglicher Ansprüche statt. Davon ausgehend scheitert eine nachträgliche Anspruchstellung nach § 98 ABGB an der bereits zureichenden Berücksichtigung im Aufteilungsverfahren.