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Seite angelegt am: 11.08.2020 ; Letze Bearbeitung: 11.08.2020

Umwandlung verjährter vertraglicher Ansprüche

Besteht ein Entlohnungsanspruch aus einem Vertrag, so wird dieser auch dann in einem Anspruch nach § 98 ABGB umgewandelt, wenn er verjährt ist.

Sind Ansprüche nach § 98 ABGB oder sonstige Entlohnungsansprüche verjährt, so kann nicht grundsätzlich gesagt werden, ob sie bei einer Entscheidung nach den §§ 83 ff EheG berücksichtigt werden müssen oder nicht. Auch hier sind Billigkeitserwägungen maßgebend.

Anmerkung: Unklar ist mE wie Ansprüche im Hinblick auf § 1495 ABGB zwischen Ehegatten überhaupt verjähren sollen.