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Seite angelegt am: 03.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 03.01.2026

Sicherheitsbehörden und Aufenthaltsermittlung

Die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht haben zwar auf Ersuchen des berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. Sie können aber nur eingreifen, wenn die dritte Person, bei der sich das Kind aufhält, unzweifelhaft kein Eingriffsrecht hat. Die Sicherheitsbehörden schreiten grundsätzlich aufgrund eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichts ein. Im Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes benötigt der Berechtigte einen Gerichtsbeschluss, um das Kind rechtmäßig zurückführen zu können. Die Mitwirkung der Sicherheitsbehörden betrifft vor allem die Ermittlung des Aufenthalts des Kindes.