Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 05.10.2022 ; Letzte Bearbeitung: 05.10.2022

Stimmrecht in der Schule

Die Rekurswerberin moniert als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass keine Stellungnahme des Vaters eingeholt worden und überhaupt ein Beweisverfahren unterblieben sei. Im Sinne des § 177 Abs 4 ABGB hätte klargestellt werden müssen, dass die Mutter auch gegenüber der Schule und dem Elternverein die Obsorge uneingeschränkt inne habe und ihr daher auch das Stimmrecht nach den einschlägigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehe. Alternativ wäre anzudenken gewesen, dem Vater die Obsorge insoweit zu entziehen.
Entscheidungen des Gerichts über die Ersetzung von Zustimmungen oder bei Uneinigkeit der  Eltern über deren Antrag bedürfen keiner Kindeswohlgefährdung. Wenn sich Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen können, können sie eine Maßnahme bei Gericht beantragen.
Gemäß § 63a SchUG gehören dem Klassenforum der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an (§ 63a Abs 3 SchUG). Gemäß § 60 Abs 1 SchUG sind unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist, wenn das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zusteht, jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt. Bezüglich eines Schülers darf nur eine einzige Stimme abgegeben werden. Sofern die Erziehungsberechtigten durch ihre Uneinigkeit die Erfüllung der Aufgabe der Schule gefährden, ist das zuständige Jugendamtes zu verständigen.