Exekutionsführung für Privatsphäre - EV
Zur Vollstreckung (Exekution) von einstweiligen Verfügungen nach § 382d EO ist auf allgemeine Bestimmungen der Exekutionsordnung zurückzugreifen:
Exekution nach §§ 354ff EO (vor allem Beugestrafen)
Die Exekutionsführung hängt aber immer daran, dass der Übertreter schuldfähig ist. Die mangelnde Schuldfähigkeit hindert aber weder eine einstweilige Verfügung noch ein Unterlassungsurteil (OGH 2023/09/25, 6 Ob 33/23f).
Exekutionsführung für Privatsphäre - EV
Zur Vollstreckung (Exekution) von einstweiligen Verfügungen nach § 382d EO ist auf allgemeine Bestimmungen der Exekutionsordnung zurückzugreifen:
Exekution nach §§ 354ff EO (vor allem Beugestrafen)
Die Exekutionsführung hängt aber immer daran, dass der Übertreter schuldfähig ist. Die mangelnde Schuldfähigkeit hindert aber weder eine einstweilige Verfügung noch ein Unterlassungsurteil.
§ 354 EO ab 01.04.1980
EO § 354
(1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
(2) Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
§ 355 EO ab 01.03.2008
Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.
EO § 355 (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung
auszumessen.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §. 353 Absatz 2.