Ehewohnung
Nach § 81 Abs 2 letzter Halbsatz EheG gehört die Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, in wessen Eigentum sie steht und aufgrund welchen Titels sie benützt wird; die Revisionsrekurswerberin bezweifelt auch gar nicht, dass die Liegenschaft der Aufteilung unterliegt. Losgelöst von der Frage, in welcher Rechtsbeziehung die vormaligen Ehegatten zur Sache stehen, kann die Ehewohnung daher Gegenstand einer Regelungsverfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO sein. Mit einer solchen Verfügung wird auch bloß eine vorläufige Benützungsanordnung begründet. Dabei sind die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG sinngemäß zu beachten. Soweit nicht dem Ergebnis einer endgültigen Aufteilung vorgegriffen wird, muss sie der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.