Regelungsbedürfnis und Vergleich
Die Regelungs-EV zwischen Eheleuten ist eine rechtsgestaltende einstweilige Benützungsanordnung, bei welcher die gefährdete Partei jedenfalls ein Regelungsbedürfnis dartun und zu bescheinigen hat, di das Vorliegen eines mit der Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn offenbar unvereinbaren Zustandes.
Davon kann schon nach dem vorliegendenfalls als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt keineswegs ausgegangen werden: Die Frau hat die (flächen- und einrichtungsmäßig) großzügige Ehewohnung zwar deshalb verlassen (müssen), weil ihr vom Mann (dessen Alleinverschulden an der Ehezerrüttung seit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil feststeht) das Zusammenleben im Haus durch massive Beschimpfungen unzumutbar gemacht worden war. Sie muss sich seither auch tatsächlich - angesichts ihrer bescheidenen eigenen Pension sowie einer vom Mann trotz gerichtlicher Verurteilung nur zum Teil exekutiv hereinbringbaren Unterhaltszahlung - mit einer wesentlich geringeren Wohnfläche begnügen und diese auch noch mit ihrem (wenngleich inzwischen volljährig gewordenen) Sohn teilen. Diesen Umstand hat sie jedoch bei der Vergleichsformulierung, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im anhängigen Aufteilungsverfahren gekannt und in Kauf genommen. Dass sie (bzw ihr Rechtsvertreter) dabei mit einem Ende des Aufteilungsverfahrens bereits bis Herbst 2004 ausgegangen seien, ist nicht nur eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sondern war auch (sollte dem tatsächlich so gewesen sein) wohl auch ohne jegliche realistische Grundlage (angesichts des Umfanges der beiderseitigen Aufteilungsbegehren iVm den Bestreitungsvorbringen des Mannes und der zu Jahresbeginn 2004 erst am Beginn stehenden Beweisaufnahmen hiezu). Der beiderseits auch sehr emotional geführte Aufteilungsstreit, der sogar zu „Schreiduellen" im Verhandlungsaal führte (vgl ON 15 und 16), ließ es offenbar beiden Parteien dienlich erscheinen, die Berührungspunkte in vormals ehelichen Wohnhaus auf ein Minimum zu beschränken und der Frau nur genaue tage- und uhrzeitmäßige Betretungsrechte einzuräumen (dass sie in der Folge vom Mann daran gehindert worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist derartiges bescheinigt). Damit kann aber auch von einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage (wie er im Revisionsrekurs vorrangig ins Treffen geführt wird und der zur Beseitigung rechtsgeschäftlicher Bindungen wie diese auch ein Vergleich darstellt nur als „letztes Mittel" herangezogen werden kann keine Rede sein.