Seite angelegt am: 08.11.2021
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Letzte Bearbeitung:
08.11.2021
Zukünftige konkrete Aufteilung ist unerheblich
Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden.