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Seite angelegt am: 17.09.2021 ; Letzte Bearbeitung: 24.04.2022

Ehewohnung eingebrachte und Sicherungsverfügung

Im Hinblick auf das Zugeständnis, dass die Ehewohnung vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden ist, bedurfte es eines ausdrücklichen Tatsachenvorbringens, aus dem schlüssig abgeleitet werden kann, dass diese Wohnung ausnahmsweise nach § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. Ein solches ist dem Antragsvorbringen jedoch nicht zu entnehmen. sodass der Antrag vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde.