Familienrechtliche Streitigkeit
Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass nach § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 3, § 505 Abs 4 ZPO in familienrechtlichen Angelegenheiten nach § 502 Abs 5 ZPO einschließlich einstweiliger Verfügungen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben werden kann, auch wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig; einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht bedarf es dabei nicht. Auch Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen worden sind, stammen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten und wurzeln insofern im Familienrecht, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN, selbst wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist daher nicht jedenfalls unzulässig iSd § 402 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.