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Seite angelegt am: 29.07.2021 ; Letzte Bearbeitung: 30.07.2021

Gefährdungsbescheinigung erforderlich

Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.

Mit der einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c Fall 2 EO werden nicht Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gesichert.

Deshalb ist eine Gefährdung des Anspruchs nicht anzunehmen, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch zu decken.

Außerdem ist unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichzahlung nach § 94 EheG erhält.

Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder – wie hier – im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung. Nach der jüngeren Rechtsprechung kommt es für die Anspruchsgefährdung darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde.