Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe
Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen.
Vereinbarung einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ genügt nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe.
Ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null besteht für Zwecke des § 258 Abs 4 lit c ASVG auch dem Grunde nach nicht.
Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrages oder Unterhaltsbeitrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG.
Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG.
Einen Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes wollte der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des § 258 Abs 4 ASVG vermeiden.
Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß § 10a EO (OGH 2001/06/28, 10 ObS 169/01b).
Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen.
§ 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muss.
Anrechnung der Kreditrückzahlungsraten auf - der Höhe nach nicht konkretisierten - Unterhaltsanspruch.