Seite angelegt am: 10.05.2007
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Letzte Bearbeitung:
08.04.2020
Deckelung von Partnerschaftspensionen
Eine Deckelung mehrerer Partnerschaftspensionen früherer Ehegatten sieht nur § 19 (5) Pensionsgesetz 1965 vor, mit 60% des Ruhegenusses des Verstorbenen. Das bedeutet, der Ruhegenuss des verheirateten Ehegatten wird nur die Deckelung nicht betroffen. Zwischen den früheren Ehegatten findet die Kürzung gleichmäßig statt, es gibt keine Priorität.