Seite angelegt am: 05.01.2021
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Letze Bearbeitung:
05.01.2021
Verzicht auf Unterhaltsansprüche
Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde.
Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten.
Die Nichtrealisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist im Verfahren erster Instanz vorzubringen.