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Seite angelegt am: 29.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Zivilrechtliche Anspruchsgrundlage

Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass § 382g EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in § 409 Abs 2 EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor 1. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach 30. Juni 2006 eingebracht wird.

Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage.

§ 382g EO schafft keine neue Kategorie einer einstweiligen Verfügung.

Den Materialien zum StRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass der Privatsphärebegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte.

Die in § 1328a ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit.

§ 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen (OGH 2012/05/11, 4 Ob 51/12x).
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre.

Rechtswidrige Belästigung durch rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickte beleidigende Briefe - Unterlassungsanspruch nach § 16 und § 1328a ABGB bejaht.

§ 16 ABGB ab 01.01.1812

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Angeborne Rechte

ABGB § 16
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

§ 1328a ABGB ab 01.01.2004

1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

ABGB § 1328a (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 382g EO ab 01.01.2020 bis 30.06.2021

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
EO § 382g
(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.