Seite angelegt am: 29.03.2020
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Letze Bearbeitung:
29.03.2020
Beschimpfungen, Schreiereien und Drohungen
Beschimpfungen, „Schreiereien" und Drohungen können auch bei nur „zufälligem" Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei als „Verfolgung" im Sinn des § 382g Abs 1 Z 1 EO gewertet werden.