Seite angelegt am: 04.08.2026
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2026
Gerichtsgebühren
Klage gegen Hass im Netz:
Für eine Klage gegen Hass im Netz betragen die Gerichtsgebühren in Österreich 148 Euro (Stand: 01.08.2026). Dieser Betrag ist von der klagenden Partei sofort an das Gericht zu zahlen.
Einstweilige Verfügung gegen Stalking:
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an (Art. 32 TP 1 Anmerkung 2 letzter Satz GGG).
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an (Art. 32 TP 2 Anmerkung 1a letzter Satz GGG).
Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an (Art. 32 TP 2 Anmerkung 1a letzter Satz GGG).