Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (OGH 2020/09/16, 6 Ob 100/20d; 2020/05/20, 6 Ob 206/19s; 2020/01/23, 6 Ob 236/19b; 2019/06/27, 6 Ob 6/19d; 2019/05/23, 6 Ob 83/19b; 2019/02/11, 7 Ob 8/19f).
Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert (OGH 2019/02/11, 7 Ob 8/19f).
Zulässige öffentliche Verbreitung der Wohnverhältnisse der Klägerin mit Angabe, unter welcher Adresse sie sich hauptsächlich oder gelegentlich zu Wohnzwecken aufhält, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Zweitwohnsitzproblematik“ in Tirol (OGH 2019/05/23, 6 Ob 83/19b).
Allgemein ist der Ermessensspielraum bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in das von Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umso eingeschränkter, je mehr wesentliche Aspekte der Existenz oder Identität einer Person betroffen sind. Bei der Interessenabwägung kommt es daher auch auf den Grad der Vertraulichkeit des Gesprochenen und den Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, an. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Bildaufnahme in einer Situation stattfindet, in der die freie Entfaltung der Person bereits eingeschränkt ist (OGH 2020/01/23, 6 Ob 236/19b).
Art 8 EMRK und Art 10 EMRK, betreffend eine heimliche Filmaufnahme und deren Weitergabe (OGH 2020/01/23, 6 Ob 236/19b).
Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken (OGH 2020/05/20, 6 Ob 206/19s).
Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört. Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (OGH 2020/09/16, 6 Ob 100/20d).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen (OGH 2020/09/16, 6 Ob 100/20d).
Zum Resozialisierungsinteresse und zum Berichterstattungsinteresse betreffend die Vergangenheit eines Publizisten im Neonazi-Milieu (OGH 2020/09/16, 6 Ob 100/20d).