Seite angelegt am: 07.02.2021
;
Letzte Bearbeitung:
07.02.2021
Straftaten sind nicht erforderlich
Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.