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Seite angelegt am: 29.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 29.03.2020

Zivilrechtliche Anspruchsgrundlage

Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass § 382g EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in § 409 Abs 2 EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor 1. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach 30. Juni 2006 eingebracht wird.

Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage.

§ 382g EO schafft keine neue Kategorie einer einstweiligen Verfügung.

Den Materialien zum StRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass der Privatsphärebegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte.

Die in § 1328a ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit.

§ 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen (OGH 2012/05/11, 4 Ob 51/12x).
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre.

Rechtswidrige Belästigung durch rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickte beleidigende Briefe - Unterlassungsanspruch nach § 16 und § 1328a ABGB bejaht.