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Seite angelegt am: 18.06.2021 ; Letzte Bearbeitung: 18.06.2021

Rechtsmissbrauch, Einwand im Provisorialverfahren

Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs- und Beweislast. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich.