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Seite angelegt am: 01.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 01.08.2021

Zeitpunkt, Zeitraum der Beurteilung

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Ist der Unterhaltspflichtige, wie hier der Beklagte, (auch) selbständig erwerbstätig, ist für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der ihm tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel maßgeblich.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach es für den Zuspruch von Provisorialunterhalt nur auf die Verhältnisse am Tag der Beschlussfassung ankomme, greift, wie die Klägerin zu Recht rügt, zu kurz: Es trifft zwar zu, dass es – wie generell – auch bei der Entscheidung über den Provisorialunterhalt auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Beschlussfassung ankommt (vgl § 406 ZPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage isoliert auf diesen Tag abzustellen wäre. Vielmehr gilt auch im Provisorialverfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, dass für die Festsetzung des von einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen künftig zu leistenden Unterhalts als Bemessungsgrundlage üblicherweise sein Durchschnittseinkommen der drei letzten der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen ist. Auf diese Weise sollen nämlich Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschaltet werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann.