Seite angelegt am: 24.10.2009
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Letzte Bearbeitung:
17.08.2020
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des UPfl
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kommt es nicht an, so dass Erhebungen darüber zu unterbleiben haben.
Anmerkung: Es muss im Antrag schon ein Einkommen angegeben werden, aus dem sich der begehrte Unterhalt schlüssig ableiten lässt.