Seite angelegt am: 24.12.2022
;
Letzte Bearbeitung:
24.12.2022
Leistungen des Unterhaltspflichtigen
Vorläufiger Unterhalts ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet (EF-Slg 170.084; 94.753).