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Seite angelegt am: 20.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 18.08.2020

Widerspruch ist unzulässig

Ein Widerspruch ist zufolge § 397 (1) EO unzulässig. Ein Widerspruch ist daher ungeachtet seiner Bezeichnung als Rekurs oder Antrag nach § 399 EO zu werten.

§ 397 EO ab 01.10.2014

Widerspruch

EO § 397
(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.