Seite angelegt am: 31.10.2021
;
Letze Bearbeitung:
31.10.2021
Leistungen Dritter
Ein Sonderbedarf ist nur bei Deckungsmangel zu berücksichtigen, das heißt wenn der Sonderbedarf weder aus dem regelmäßig zu leistendem Unterhalt noch aus Sozial(-versicherungs-)leistungen von dritter Seite (wie Krankenkassen- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld udgl) zu decken ist.
Zu den Leistungen Dritter gehören etwa Krankenkassen- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld usw.