Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Leistungen Dritter

Ein Sonderbedarf ist nur bei Deckungsmangel zu berücksichtigen, das heißt wenn der Sonderbedarf weder aus dem regelmäßig zu leistendem Unterhalt noch aus Sozial(-versicherungs-)leistungen von dritter Seite (wie Krankenkassen- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld udgl) zu decken ist.

Zu den Leistungen Dritter gehören etwa Krankenkassen- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld usw.