Gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Unter welchen Voraussetzungen von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht iSd § 143 Abs 1 ABGB auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere sind die Dauer der Pflichtverletzung, das bisherige Verhalten des zum Unterhalt Verpflichteten und die Gründe für die Nichterbringung abzuwägen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände sei der Tatbestand der gröblichen Unterhaltsverletzung zu bejahen, stellt keine grobe Verkennung der Rechtslage im Sinn einer gravierenden Fehlbeurteilung dar. Die Beurteilung durch das Rekursgericht, dass sich die Antragsgegnerin mit bedingtem Vorsatz ihrer Unterhaltspflicht entzog, zumal eine psychische Krankheit nicht feststellbar war, begegnet keinen Bedenken und ist logisch einwandfrei. Die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ob bereits grobe Fahrlässigkeit für die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht ausreiche stellt sich demnach nicht. Hat die Antragsgegnerin aber mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass ihre Kinder im Alter von damals 5 bzw 7 Jahren auf Dauer ihre Unterhaltsleistungen entbehren müssen, dann liegt gewiss - ohne auf die (nicht mehr feststellbaren) Hintergründe für den Selbstmordversuch eingehen zu müssen - eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor.
§ 234 ABGB ab 01.02.2013
ABGB § 234 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.