Kinder haften nicht solidarisch für Unterhalt der Vorfahren
Mehrere Kinder haften für den Unterhalt der Eltern nicht solidarisch; sie sind daher formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Abs 2 ZPO.
§ 11 ZPO ab 01.05.1983
Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention
ZPO § 11
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.