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Seite angelegt am: 08.01.2021 ; Letzte Bearbeitung: 08.01.2021

Kinder haften nicht solidarisch für Unterhalt der Vorfahren

Mehrere Kinder haften für den Unterhalt der Eltern nicht solidarisch; sie sind daher formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Abs 2 ZPO.

§ 11 ZPO ab 01.05.1983

Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention

ZPO § 11 
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.