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Seite angelegt am: 27.07.2025 ; Letzte Bearbeitung: 27.07.2025

Unterhaltsbedarf

Es ist daher sachgerecht, die Berechnung des angemessenen Unterhaltsanspruchs der Eltern gemäß § 234 ABGB immer konkret an den individuellen Lebensverhältnissen der bedürftigen Eltern und der unterhaltspflichtigen Kinder im Einzelfall zu orientieren. Eine Berechnung nach einer Prozentwertmethode kann in diesen Fällen lediglich ein ungefährer Richtwert sein.
Das Erstgericht hat zwar Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten beider Kinder getroffen, um die Leistungsfähigkeit beider Kinder beurteilen zu können. In weiterer Folge nahm es jedoch eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern schematisch nach der Prozentwertmethode vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass jedes der beiden Kinder je 20 % seines (im Fall der Tochter: „angespannten“) Nettoeinkommens an jeden der beiden Eltern zu zahlen hätte, jedes Kind daher 40 % seines Nettoeinkommens an beide Eltern. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Mindestsicherung sei als Eigeneinkommen abzuziehen, traf das Erstgericht jedoch keine Feststellungen aus denen sich erstens die im konkreten Fall angemessenen Bedürfnisse der Eltern ergeben und auch beurteilen lässt, ob durch die Leistung einer solchen monatlichen Unterhaltszahlung der eigene angemessene Unterhalt der Kinder gefährdet wäre (§ 234 Abs 3 Satz 2 ABGB). Dies erfordert eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.
Zum Unterhaltsbedarf der Eltern (zu deren angemessenen Bedürfnissen) steht bisher fest, dass die Kosten deren Mietwohnung in Höhe von 791,81 EUR brutto pro Monat zu zahlen sind. Weitere Feststellungen zu den Bedürfnissen der Eltern in ihrer konkreten Lebenssituation fehlen, sind aber erforderlich, um ihren angemessenen Unterhaltsbedarf beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang steht bisher zwar fest, dass der Sohn den Eltern erwachsende Kosten (für Reparatur- und Arztrechnungen, für Strom, Heizung und Medikamente, für Fernseh- und Handygebühren) trägt. Beide Kinder unterstützen die Eltern soweit es geht, fahren sie zu Ärzten und die Mutter zu Deutschkursen. Die Kinder übernehmen die wöchentlichen Einkäufe der Eltern. Die Tochter unternimmt wöchentlich etwas mit der Mutter, lädt sie ein und „kauft ihr immer wieder etwas“. Sie übergibt der Mutter monatlich 100 EUR für „Einkäufe und dergleichen“ und unterstützt die Mutter im Haushalt „beim Kochen und Putzen“. Ob und in welcher Höhe diese Leistungen der Kinder Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der Eltern haben, lässt sich nach diesen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilen.

§ 234 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 234 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.