Seite angelegt am: 04.02.2015
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Letze Bearbeitung:
13.08.2020
Beweislast für Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners
Den Bund bzw den Unterhaltspflichtigen trifft die Beweislast für die offenbare Leistungsunfähigkeit bzw. die eingeschränkte Leistungsfähigkeit.