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Seite angelegt am: 27.09.2011 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Parteienstellung im UV Gewährungsverfahren

Im Rechtsmittelverfahren sind das minderjährigen Kind, der obsorgeberechtigte Elternteil als Zahlungsempfänger, der geldunterhaltspflichtige Elternteil und der Bund Partei. Ihnen steht das Rechtsmittel(beantwortungs)recht zu.

Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die vom Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (vgl § 14 UVG).

Anspruchsberechtigt (antragsberechtigt) ist aber nur das Kind. Ein Unterhaltsvorschuss oder eine Erhöhung kann daher nicht von einem Elternteil im eigenen Namen begehrt werden.