Seite angelegt am: 08.12.2009
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Letzte Bearbeitung:
30.03.2020
auch nach Fristablauf Aufhebung notwendig
Eine EV erlischt durch den Ablauf der darin genannten Frist nicht von selbst, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 (1) Z. 1 EO aufgehoben wird.
Auch die Aufhebung der EV nach Fristablauf setzt einen Antrag voraus.
Zuletzt bearbeitet am 30.03.3020