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Seite angelegt am: 17.07.2022 ; Letzte Bearbeitung: 17.07.2022

Streitwert

Normalerweise sind einstweilige Verfügungen vom Begehren im Hauptverfahren abhängig und müssen von diesem gedeckt sein. In solchen Sicherungsverfahren erscheint eine Bindung an den Streitwert im Hauptverfahren zweckmäßig und mit § 13 RATG auch begründbar. Hier liegt eine vergleichbare Bindung an das Hauptverfahren „Ehescheidung" jedoch nicht vor, weil es hier im Sicherungsverfahren nicht um die Sicherung der Scheidungsbegehrens, sondern um die Sicherung eines (Teil-) Anspruchs im Aufteilungsverfahren geht. Eine automatische Bindung an den Streitwert des Scheidungsverfahrens erscheint der nicht begründbar.