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Seite angelegt am: 18.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 18.11.2020

Sondervermögensverwaltung

Die Sondervermögensverwaltung bezieht sich nicht nur auf das bereits zugewendete Vermögen, sondern auch auf dessen Erträgnisse und - nach dem Surrogationsprinzip - auch auf Sachen, die an dessen Stelle treten.

§ 166 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 166 Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.