Seite angelegt am: 07.10.2007
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Duldung des Verhaltens
Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wird idR nicht dadurch beseitigt, dass die gefährdete Partei das unzumutbare Verhalten des anderen Ehegatten einem Zeit lang hinnimmt.