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Seite angelegt am: 25.12.2022 ; Letzte Bearbeitung: 25.12.2022

Interessensabwägung bei beiderseitigen Tätlichkeiten

Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO ist auch dann gerechtfertigt, wenn beide Seiten Hanldungen gegeneinander gesetzt haben, die für sich allein betrachtet jeweils zur Erhlassung einer solchen EV führen könntenn. In diesem Fall wird die Ansicht vertreten, dass eine Interessensabwägung, die sonst nur vor Erlassung einer EV nach § 382c EO vorzunehmen ist, auch hinsichtlich einer EV nach § 382b EO vorzunehmen ist. Diese muss hier angesichts der deutlich überwiegenden Gewalttätigkeiten des Mannes zu dessen Lasten erfolgen.

§ 382b EO ab 01.07.2021

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

EO § 382b
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

§ 382c EO ab 01.07.2021

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

EO § 382c
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.