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Seite angelegt am: 28.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2020

Drohungen und körperliche Misshandlungen

Körperliche Misshandlungen und Drohungen rechtfertigen jedenfalls die gesonderte Wohnungnahme, selbst wenn sich der drohende Elternteil zuvor durch den anderen gekänkt bzw provoziert erachtete. Nicht nur körperliche Bedrohung, sondern auch ein bestimmtes Verhalten des anderen Eheteils kann das Zusammenleben unzumutbar machen; so reichen im allgemeinen häufige Streitigkeiten und Beschimpfungen durch einen Eheteil zur gesonderten Wohnungnahme.