Seite angelegt am: 22.02.2021
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Letzte Bearbeitung:
22.02.2021
Interesselosigkeit
Bloße Passivität und Interesselosigkeit des Antragsgegners genügt nicht für die Genehmigung einer gesonderten Wohnungnahme.
Bloße Passivität und Interesselosigkeit des Antragsgegners genügt nicht für die Genehmigung einer gesonderten Wohnungnahme.