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Seite angelegt am: 10.03.2012 ; Letze Bearbeitung: 11.08.2020

Ehescheidungsverfahren und Verfahren auf getrennte Wohnungnahme

Die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens steht einem Antrag und einer Entscheidung gemäß § 92 Abs 2 und 3 ABGB nicht im Wege. Zweck dieses Feststellungsverfahrens ist auch die präjudizielle Abklärung des Rechts zur gesonderten Wohnungsnahme für einen Unterhaltsprozess oder auch für den Scheidungsprozess.

Es ist daher gleichgültig, ob das Scheidungsverfahren noch nicht anhängig ist, bereits vorher anhängig gemacht wurde oder gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Es ist auch gleichgültig von wem das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht wurde.