Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 28.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 28.11.2020

Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens

Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ergibt sich in der Regel aus einem - verschuldeten oder nicht verschuldeten - Verhalten des anderen Ehegatten oder aus Umständen in dessen persönlichem Bereich. Unzumutbar ist das weitere Zusammenleben dann, wenn vom belasteten Ehegatten die die Fortsetzung des gemeinsamen Wohnens bei objektiver und umfassender Interessenabwägung billigerweise nicht mehr erwartet werden kann.