Seite angelegt am: 28.11.2020
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Letzte Bearbeitung:
28.11.2020
Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens
Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens ergibt sich in der Regel aus einem - verschuldeten oder nicht verschuldeten - Verhalten des anderen Ehegatten oder aus Umständen in dessen persönlichem Bereich. Unzumutbar ist das weitere Zusammenleben dann, wenn vom belasteten Ehegatten die die Fortsetzung des gemeinsamen Wohnens bei objektiver und umfassender Interessenabwägung billigerweise nicht mehr erwartet werden kann.