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Seite angelegt am: 20.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 20.11.2021

Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB

Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem verfügungsberechtigten Ehegatten kann daher nur die Zahlung der zur ABwehr ders Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wue beispielsweise der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung. Ist ein Wohnungserhaltsanspruch bescheinigt, sind die für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß die beiden Ehegatten jeweils zur ERhaltung der Wohnung und somit zur Bedienung der Kreditraten beizutragen haben, jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Anwendung einer starren Formel für die Bemessung der Anspruchshöhe ist ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung.

§ 97 ABGB ab 01.01.1976

ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.