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Seite angelegt am: 09.08.2024 ; Letze Bearbeitung: 09.08.2024

Erklärungswert objektiver - Nachrang zum tatsächlichen Konsens

Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben.