Seite angelegt am: 25.11.2014
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Letze Bearbeitung:
29.10.2023
Substitutionsmöglichkeit als Verlegungshindernis
Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter § 134 Z 1 ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach § 31 Abs 3 ZPO und § 14 RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.