Die Mehrkosten für die Zuziehung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Rechtsanwalts sind gemäß dem ausdrücklichen Verweis des § 41 Abs 3 ZPO auf Abs 1 leg cit ebenfalls (nur dann) ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Auch diesbezüglich ist daher unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.(Ablehnung jener Judikaturlinie, wonach bereits der auswärtige Sitz der Partei zum doppelten Einheitssatz für die Beiziehung eines jeden beliebigen auswärtigen Rechtsanwalts führe)
Die teils vertretene Auffassung, dass eine auswärtige Partei die Mehrkosten eines jeden beliebigen auswärtigen Anwaltes ersetzt erhielte, weil die Kosten eines Anwaltes am auswärtigen Wohnort gleich hoch wären, ist abzulehnen; anhand welcher anerkannten Methode der Gesetzesauslegung es trotz fehlender Zweckmäßigkeit contra legem auf „zweckmäßige Alternativkosten“ ankomme, ist nicht ersichtlich.